Allgemeine Einkaufsbedinungen der Antonics GmbH
1. Geltungsbereich
Für Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse der Antonics GmbH für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung von Aufträgen und Bestellungen für Lieferungen und Leistungen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Weitere Abreden haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich erfolgt sind. Zur Rechtswirksamkeit einer Bestellung, Beauftragung oder Vertragsabschlusses ist der Lieferant zur Bestätigung des Erhalts unserer Bestellung bzw. Beauftragung binnen drei Werktagen verpflichtet. Sollte unsere Bestellung bzw. Beauftragung nicht ordnungsgemäß bestätigt sein, so haben wir jederzeit das Recht zur Annahmeverweigerung der Lieferung und Leistung aus dieser Bestellung.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für unsere künftigen Bestellungen und Vertragsschlüsse mit dem Lieferanten, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
2. Preise – Zahlungsbedingungen
Vereinbarte Preise sind bindend. Sie gelten, soweit nicht anders vereinbart, für Lieferung frachtfrei an die vereinbarte Versandanschrift (CPT) gemäß Incoterms 2010 inklusive MwSt.
Rechnungen sind an unseren Hauptsitz in 16727 Velten, Ameisenweg 5, zu senden. Diese können wir
nur bearbeiten, wenn sie mit unserem Geschäftszeichen und unserer Bestellnummer versehen sind; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
Zahlung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen netto, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
3. Transport und Verpackung
Der Lieferant muss im Rahmen seines Qualitätsmanagements sicherstellen, dass die Qualität der Lieferungen durch geeignete Verpackung für die Lagerung und den Transport zu uns oder zu dem von uns bezeichneten Empfänger nicht beeinträchtigt wird. Infolgedessen wird er die Ware ausschließlich in Transportmitteln und -verpackungen, die diesen Anforderungen entsprechen, anliefern. Gegebenenfalls muss eine Verpackungsvorschrift definiert werden. Bei Lieferungen “frei Haus” stellt der Lieferant sicher, dass die Produkte sachgemäß und sicher bei uns oder dem von uns bezeichneten Empfänger angeliefert werden.
4. Lieferung, Gefahrenübergang
Vereinbarte Liefertermine sind für den Lieferanten bindend.
Tritt eine Verzögerung der Lieferung ein oder wird eine solche erkennbar, so ist uns hiervon unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr erst nach der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer gemäß der Klausel frachtfrei vereinbarter Versandanschrift (CPT-Incoterms 2010) auf uns über.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Für den Inhalt, Art und Umfang der Lieferungen, insbesondere für Qualität, Maße und Mengen, sind die vertraglichen Bedingungen maßgebend. Soweit keine weitergehenden Anforderungen vereinbart sind, haben die Leistungen in handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu erfolgen. Soweit die vorgenannten Normen nicht einschlägig sind oder durch speziellere Normen verdrängt werden, gelten die spezielleren Normen vorrangig. Die Lieferungen sind in jedem Falle so herzustellen und auszurüsten, dass sie am Tag der Lieferung den am vereinbarten Erfüllungsort geltenden gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Gerätesicherheitsgesetzes und der EG-Maschinenrichtlinie und denjenigen über Unfallverhütung genügen.
5. Warenannahme
Lieferungen können nur montags bis freitags angenommen werden und müssen avisiert werden.
6. Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Produkten
Alle gelieferten Teile müssen entsprechend den Spezifikationen (falls definiert) sowie mit dem Herstelldatum eindeutig gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, sofern ausdrücklich andere Kennzeichnungen schriftlich vereinbart wurden.
Im Falle eines bei uns festgestellten Fehlers muss ein Rückschluss möglich sein, um eine Mengeneingrenzung schadhafter Teile und des Ausgangsmaterials durchführen zu können. Der Lieferant wird uns über sein Kennzeichnungssystem so unterrichten, dass wir im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen können.
Änderungen der Kennzeichnung sind im Teilelebenslauf zu dokumentieren und nur nach vorheriger Genehmigung durch uns möglich.
Im Hinblick auf die vom Lieferanten übernommenen Verpflichtungen zur Qualitätssicherung werden die uns gemäß § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten reduziert. Bei der Warenannahme findet regelmäßig nur eine Identitäts- und Mengenprüfung sowie eine Überprüfung auf Transportschäden in Form der Begutachtung der Verpackung der gelieferten Produkte statt. Darüber hinaus führen wir, je nach dem Ergebnis der allgemeinen Qualitätsbeurteilung, in regelmäßigen Abständen auch qualitätsbezogene Stichproben-Eingangsprüfungen durch.
Aus diesem Grunde hat der Lieferant für alle Lieferungen eine geeignete Dokumentation der aus den technischen Unterlagen und den Prozessen des Lieferanten hervorgehenden Prüfmerkmale vorzuhalten, die von uns stichprobenmäßig verifiziert wird.
8. Gewährleistung
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung neuer Ware zu verlangen. Die Aufwendungen der Beseitigung oder der Lieferung neuer Ware einschließlich aller Nebenkosten, z.B.
Frachten, De- und Remontagekosten, trägt der Lieferant. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz an Stelle der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang.
9. Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
10. Urheberrecht, Geheimhaltung
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Formen, Modellen und sonstigen Unterlagen, die der Lieferant von uns erhalten hat, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausdrücklich für den erteilten Auftrag zu verwenden und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung vervielfältigt werden. Auf Verlangen, spätestens aber nach Abwicklung des Auftrages sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben.
11. Entsorgung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Der Lieferant übernimmt die Pflicht, gelieferte Ware, die unter das Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz fällt, nach Nutzungsbeendigung bei unseren Kunden und/oder deren weiteren Abnehmern auf eigene Kosten des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Lieferant stellt uns von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. II Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
Der Anspruch von uns auf Übernahme/Freistellung durch den Lieferanten verjährt nicht vor dem Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden und/oder dessen Abnehmers bei uns über die Nutzungsbeendigung.
12. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
Ist der Lieferant Kaufmann, so gilt für Streitigkeiten als Gerichtsstand Oranienburg bzw. bei höheren Streitwerten Neuruppin als vereinbart. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, sofern nicht bereits Klage erhoben wurde.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Firmensitz in Velten Erfüllungsort für die Zahlungen und für die Lieferungen der Ort des Gefahrübergangs.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf.